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Häufig gestellte Fragen

Wer kann stiften?
Jeder kann stiften. Stifter, auch schon in jüngeren Jahren, schaffen mit einer Stiftung eine wertvolle und dauerhafte Investition in den Stiftungszweck, die sie mit Engagement gestalten und ein Leben lang begleiten können. Oft wird das Instrument der Stiftung auch genutzt, um den eigenen Nachlass zu regeln. In diesen Fällen bietet sich vielfach die Stiftung als Instrument der Nachlassregelung an.

Wann kann ich stiften?
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: Die Zustiftung zu Lebzeiten sowie die Zustiftung von Todes wegen. Erstere liegt seit einiger Zeit im Trend, weil sie zahlreiche Vorteile bietet: Zum einen kann der Stifter die Erfolge seiner Zustiftung zu Lebzeiten genießen, zum anderen kann er die Stiftungsarbeit kontrollieren.

Bleibt bei einer Stiftung das eingebrachte Kapital erhalten?
Ja! Der Kapitalerhalt ist das wesentliche Kriterium einer Stiftung. Werden Vermögenswerte auf eine gemeinnützige Stiftung übertragen, bleiben diese Werte ungeschmälert bewahrt. Es fallen weder Erbschaft- noch Schenkungssteuern an. Die Stiftungszwecke werden Dank der jährlichen Erträge erfüllt.

Welche Art von Geldanlagen sind vorgesehen?
Entsprechend der strengen gesetzlichen Vorschriften werden die Gelder ausschließlich sicher und langfristig angelegt. Zusätzlich zu Fragen der Rendite berücksichtigt die BN Stiftung bei der Anlage auch ökologische und soziale Kriterien.

Wie unterscheidet sich eine Spende von einer Zustiftung?
Eine Spende muss vom Empfänger zeitnah für den entsprechenden Spendenzweck ausgegeben werden. Dagegen bleiben Stiftungsgelder auch in Zukunft erhalten. Stiftungen setzen lediglich die erwirtschafteten Zinsen für die konkrete Umsetzung der Stiftungsziele ein.

Kann eine Stiftung meinen Namen tragen?
Es ist möglich, unter dem Dach der BN ­Stiftung Unterstiftungen zu bilden. Der Stifter kann, wenn er es wünscht, ab einem Betrag von 50.000 Euro seinen Namen dafür einsetzen. Hierdurch kann der Stifter auch für die nächsten Generationen die Unterstiftung mit seinem speziellen Gütesiegel versehen. Im Namen kann auch der spezielle Stiftungszweck zum Ausdruck gebracht werden.

Welche steuerlichen Aspekte habe ich zu beachten?
Aufgrund des „Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgergesellschaftlichen Engagements“ vom 10. Oktober 2007 können Stifter bis zu einer Million Euro steuerlich wirksam in das Vermögen einer Stiftung einbringen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Stiftung neu gegründet wird oder seit längerer Zeit besteht. Die gestiftete Summe kann entweder komplett im Jahr der Zuwendung oder flexibel innerhalb von zehn Jahren in Abzug gebracht werden. Weiterhin kann man jährlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages seiner Einkünfte steuerlich wirksam in eine gemeinnützige Stiftung als Zustiftung einbringen. Wird geerbtes Vermögen innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall an eine gemeinnützige Stiftung übertragen, fällt keine Erbschaftssteuer für den gestifteten Betrag an. Sollte der Stifter bereits Erbschaftssteuer gezahlt haben, wird ihm diese zurückerstattet.

Wie wird der Mitteleinsatz kontrolliert?
Die Bund Naturschutz Stiftung wird regelmäßig von der Stiftungsaufsicht der Regierung von Oberbayern, den Finanzbehörden und einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft.


Christian Hierneis
Geschäftsführer
Dr.-Johann-Maier-Str. 4
93049 Regensburg
Geschäftsführer
Tel. 0941/29720-35
hierneis@gmx.de

Claudia Ciecior-Bordonaro
Dr.-Johann-Maier-Str. 4
93049 Regensburg
Tel. 0941/29720-34
claudia.ciecior@bund-naturschutz-stiftung.de